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Gemeinde

Mitwirkung Gewässerraum Hafen

20. Mai 2022

Mit der Revision der Gewässerschutzgesetzgebung 2011 beauftragte der Bund die Kantone mit der Festlegung von Gewässerräumen entlang von Flüssen, Bächen und Seen (Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV). Gemäss Art. 90 Abs. 1 PBG ist die Ausscheidung der Gewässerräume Aufgabe der Gemeinden. Mit den Gewässerräumen soll dafür gesorgt werden, dass nicht mehr nur mit Bauten und Anlagen der notwendige Abstand gewahrt wird, sondern auch der Raumbedarf für ökologische Aufwertungen und allfällige Hochwasserschutzmassnahmen gesichert wird.

Der Gemeinderat hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen, dass das bestehende Hafengebäude den künftigen Bedürfnissen angepasst werden und dann auch ein ganzjähriges Gastronomieangebot bieten soll. Für die Weiterentwicklung (Zukunftsplanung) des Hafengebäudes soll mit der Festlegung des Gewässerraums im Hafenbereich Rechtssicherheit geschaffen werden.

Die Ausscheidung des Gewässerraums erfolgt über einen Sondernutzungsplan. Dieser bezeichnet eine Baulinie, welche den Abstand von neuen Bauten und Anlagen festlegt. Bei der Steinach als Fliessgewässer hängt der notwendige Abstand von der Breite der Gerinnesohle ab. Beim Bodensee gilt ein gesetzlicher Mindestabstand von 15 m. Um eine nachvollziehbare Abgrenzung zu erreichen, wurde die Baulinie möglichst auf vorhandene Abgrenzungen wie Wege und Gebäude abgestimmt.

Die Bevölkerung und weitere Betroffene erhalten die Gelegenheit, sich zur Festlegung des Gewässerraums zu äussern. Interessierte Privatpersonen, Parteien, Korporationen und Vereinigungen sind eingeladen, dem Gemeinderat bis Dienstag, 14. Juni 2022 eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung des Gewässerraums im Hafen einzureichen. Die Planunterlagen (Bericht und Plan) können auf der Gemeindeseite eingesehen werden.

Vielen Dank für Ihr Interesse. Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei der Gemeinderatskanzlei (071 447 23 60 oder kanzlei@steinach.ch).