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Öffentliche Planauflage – Revision der Rahmennutzungsplanung

Im Rahmen der bereits seit dem Jahr 2015 laufenden Ortsplanungsrevision hat der Gemeinderat Steinach die Rahmennutzungsplanung nach der ablehnenden Urnenabstimmung vom November 2021 überarbeitet und mit Beschluss vom 24. März 2025  neu festgesetzt. Seit der Referendumsabstimmung sind Ergebnisse der Vorprüfung durch das Bau- und Umweltdepartement St.Gallen sowie aufgrund zweier Mitwirkungsverfahren (Ende 2023 und Oktober 2024) in die Überarbeitung eingeflossen. Die Absender von Mitwirkungseingaben erhielten eine persönliche Antwort auf ihr Anliegen. Der Gemeinderat unterstellte den Zonenplan samt Baureglement einer zweiten öffentlichen Planauflage, die am 21. Mai 2025 endete.

Die letzten beschlossenen Änderungen nach der Mitwirkung Ende 2024 sind:
1. Aufgrund noch laufender Gespräche und hängiger Voraussetzungen wird auf eine Einzonung der Arbeitsgebiete im Morgental vorläufig verzichtet. Immerhin hat der Kanton in Aussicht gestellt, dass das Gebiet mittels Teilzonenplan zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt werden kann. Die Absicht wurde auch im kantonalen Richtplan als Zwischenergebnis bezeichnet.
2. Die Grünzone zwischen der Hügli und dem Wohnquartier Kornfeldstrasse bleibt gegenüber dem heutigen Zustand unverändert.

Die weiteren Schritte im Verfahren der Ortsplanungsrevision sind:
1. Öffentliche Auflage Art. 41 PBG bis 21.5.2025
    -> 4 Einsprachen gg. Zonenplan, 1 Einsprache gg. Waldfeststellung
2. Ab Juni 2025: ev. Einspracheverhandlungen und Entscheid durch Gemeinderat
3. Einspracheentscheide nach Art. 157 Abs.1bis Bst. a PBG ca. anfangs Juli
4. Eröffnung Einspracheentscheide an Einsprechende, ohne Ansetzung Rekursfrist
5. Vorlage zum fakultativen Referendum nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Art. 37 PBG im Herbst 2025
6. Ohne Referendum oder nach Abstimmung: Genehmigungsgesuch beim Kanton, Art. 38 PBG, Zustellung Genehmigung an Gemeinde
7. Eröffnung als Gesamtentscheid mit Ansetzung Rekursfrist
8. Wenn kein Rekurs, Invollzugsetzung (Art. 40 GeolV), andernfalls Rechtsmittelentscheid durch Kanton oder weitere Instanzen