Das Kantonale Steueramt St.Gallen hat Mitte Januar in einer Medienmitteilung einige Gesetzesanpassungen ab dem Jahr 2025 publiziert. Da diese für das Ausfüllen der Steuererklärung 2025 relevant sind, informieren wir Sie hiermit über die wichtigsten Änderungen:
Erhöhung des Fahrkostenabzugs
Ab dem 1. Januar 2025 können angestellte Berufstätige die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bis zur Obergrenze von Fr. 8’000.– abziehen (vorher: Fr. 4’595.–).
Fahrkostenabzug Motorfahrzeug anstelle Öffentliche Verkehrsmittel
Bislang konnte der Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug abgezogen werden, sofern eine Einsparung über 90 Minuten pro Tag im Vergleich zu den Öffentlichen Verkehrsmitteln vorlag. Neu wird der Abzug bei einer Einsparung über 60 Minuten pro Tag gewährt.
Anpassung der steuerlichen Behandlung von Leibrenten
Ab 1. Januar 2025 wird gemäss Art. 35 Abs. 3 StG der steuerbare Anteil von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen dem Zinsumfeld angepasst und nicht mehr
40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Der Rentenschuldner kann von seinen Einkünften den Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen abziehen (Art. 45 Abs. 1 Bst. b StG).
Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Der Landesindex der Konsumentenpreise betrug am
30. Juni 2024 105,7 Punkte, was gegenüber dem Basisindex am 30. Juni 2023 (104,3 Punkte) einer Erhöhung von 1,4 Punkten entspricht. Die Teuerung beträgt somit 1,34 Prozent. Ab 1. Januar 2025 wurden deshalb bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen die Folgen der kalten Progression wiederum durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen ausgeglichen.
